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Studienfinanzierung durch Studienbeihilfe

Laut der letzten Studierenden-Sozialerhebung bezogen rund zwölf Prozent aller Studierenden konventionelle Studienbeihilfe. Wer alles Anspruch auf diese Förderung hat, welche Voraussetzungen du erfüllen musst und was du sonst noch beachten solltest, wenn du Studienbeihilfe beantragen willst, erfährst du hier.

Zunächst einmal sind in Österreich die eigenen Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Kind bis zur „Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit“, also bis zu dem Punkt, an dem ein eigenes ausreichendes Einkommen verdient wird, zu unterstützen. Da aber in Österreich jede/r, der/die studieren möchte und die Voraussetzungen dafür mitbringt, die Möglichkeit haben soll ein Studium erfolgreich zu absolvieren, wurde die Studienbeihilfe geschaffen. Sie springt ein, wenn Eltern und Studierende/r nicht in der Lage sind, die Studienkosten hinreichend zu finanzieren.

Studienbeihilfe – alle Infos auf einem Blick

Wer wird mit der Studienbeihilfe gefördert?

Einen Anspruch auf die Studienbeihilfe haben laut dem Studienförderungsgesetz (§ 4 StudFG) österreichische Staatsbürger/innen sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose. Zusätzlich haben unter gewissen Bedingungen auch Studierende aus einem EWR-Land die Möglichkeit, gefördert zu werden. Britische Staatsbürger/innen, die sich schon vor dem 1. Januar 2021 in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben, sind als EU/EWR-Bürger/innen zu behandeln.

Einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben grundsätzlich ordentliche Studierende an:

  • österreichischen Universitäten
  • Universitäten der Künste
  • österreichischen Fachhochschulen
  • medizinisch-technischen Akademien
  • Hebammenakademien
  • akkreditierten Privatuniversitäten
  • österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen mit dem Öffentlichkeitsrecht
  • ausgestatteten Konservatorien einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt

Voraussetzungen für den Bezug zur Studienbeihilfe

Bei der Festlegung, wer Studienbeihilfe erhält, setzt die Studienbeihilfenbehörde auf zwei Anspruchsvoraussetzungen. Das ist zum einen die „soziale Förderungswürdigkeit“ (geringes Einkommen, Familienstand und Familiengröße) und zum anderen „günstiger Studienerfolg“, den du regelmäßig nachweisen musst – ansonsten musst du die geleistete Beihilfe ggf. zurückzahlen.

Bei den Anspruchsvoraussetzungen musst du u.a. folgende Faktoren beachten:

  • Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r nachzuweisen. Danach muss man Studienerfolgsnachweise vorlegen, also Bescheinigungen, dass man das Studium mit Ehrgeiz verfolgt und die Prüfungen auch überwiegend besteht.
  • Man darf nicht schon ein Studium abgeschlossen haben und nicht mehr als zweimal den Studiengang wechseln (Bei einem Studienwechsel nach mehr als zwei Studiensemestern verlieren Studierende den Anspruch auf Studienbeihilfen, es sei denn, die gesamte Studienzeit des vorherigen Studiums wurde angerechnet).
  • Die Regelstudienzeit darf nicht um mehr als ein Semester überschritten werden.
  • Das Studium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahrs begonnen werden (Ausnahmen bei Selbsterhalter/innen, Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderung und bei Beginn eines Masterstudiums).
  • Es darf noch kein anderes gleichwertiges Studium (Bachelor- oder Diplomstudium) im In- oder Ausland abgeschlossen worden sein.

Zusätzliche Voraussetzungen für den Erhalt von Studienbeihilfe bei Master- und Doktoratsstudien

Für den Erhalt der Studienbeihilfe während des Masterstudiums musst du zusätzlich zu den genannten Anspruchsvoraussetzungen folgende Kriterien erfüllen:

Von dieser Frist werden folgende Zeiten abgezogen:

  • Schwangerschaft
  • Mutterschutz
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
  • Unvorhersehbare/unabwendbare Ereignisse
  • Du musst das Masterstudium vor Vollendung des 35. Lebensjahres aufnehmen, sofern du das Bachelorstudium vor der Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen hast.

Sonderregelungen hinsichtlich der Altersgrenze für das Masterstudium gelten für:

  • Du darfst die gesetzliche Studienzeit für dein Bachelorstudium um nicht mehr als drei Semester überschreiten. Bei nicht selbstverschuldeten unvorhersehbaren Ereignissen kann die Überschreitung der Studienzeit gegebenenfalls nachgesehen werden.
  • Du musst einen günstigen Studienerfolg nachweisen: Ab dem dritten Semester musst du zehn Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte aus dem Masterstudium vorweisen.
  • Ab dem siebenten Semester (falls du wegen Verlängerungssemestern noch Anspruch auf Studienbeihilfe hast) musst du 42 Semesterstunden oder 90 ECTS-Punkte aus dem geförderten Masterstudium nachweisen.
  • Ausnahme: Studierende an Privatuniversitäten müssen als günstigen Studienerfolg jährlich 30 ECTS-Punkte nachweisen. Wenn du den Studienerfolg nicht nachweisen kannst, kann es zur Rückzahlung der Studienbeihilfe kommen.

Wenn du Studienbeihilfe während deiner Doktoratsstudien beziehen willst, musst du folgende Kriterien erfüllen:

  • Dein Doktoratsstudium baut auf ein vorangegangenes Masterstudium, Diplomstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang auf.
  • Du musst dein Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss deines vorangegangenen Studiums angetreten haben.

Von dieser Frist werden folgende Zeiten abgezogen:

  • Schwangerschaft
  • Mutterschutz
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
  • Unvorhersehbare/unabwendbare Ereignisse
  • Du musst das Doktoratsstudium vor Vollendung des 30. Lebensjahres angetreten haben. Ausnahmen gelten für Selbsterhalter/innen, Studierende mit Behinderung und Studierende mit Kind vor der Vollendung des 35. Lebensjahrs
  • Du darfst die gesetzliche Studienzeit für ein Bachelorstudium und das darauf aufbauende Masterstudium um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Das gleiche gilt für Fachhochschul-Studiengänge.*
  • Du darfst die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums nicht um mehr als die doppelte Zeit zzgl. eines weiteren Semesters überschreiten.*
  • Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, gilt: Die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden.*
  • Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, gilt: Die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt darf insgesamt nicht um mehr als zwei Semester überschritten werden.*
  • Du musst günstige Studienerfolge belegen können: Ab dem dritten Semester musst du sechs Semesterwochenstunden oder zwölf ECTS-Punkte nachweisen. Nach dem sechsten Semester muss dein Dissertationsbetreuer deinen erfolgreichen Fortschritt der Dissertation bestätigen.
  • Studierende an Privatuniversitäten müssen als günstigen Studienerfolg jährlich 30 ECTS-Punkte nachweisen.
  • Wenn du den günstigen Studienerfolg nicht nachweisen kannst, kann dies zur Rückzahlung der Studienbeihilfe führen.

*Verlängert sich deine Studienzeit aufgrund nicht selbstverschuldeter unvorhersehbarer Ereignisse, kann dir die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden, sofern du einen Nachsichtantrag stellst.

Wie hoch ist die Studienbeihilfe?

Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wird von einem festen Betrag ausgegangen, den du zum Leben brauchst, der sogenannten Höchststudienbeihilfe. Die dir zustehende Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. deinem Alter, dem Wohnort deiner Eltern, ob du Kinder hast oder verheiratet bist. Maximal kannst du mit bis zu 715 Euro im Monat gefördert werden. Die niedrigste monatliche Auszahlung beträgt 5 Euro, aber für diesen Betrag kannst du dir ehrlicherweise das Antragsprozedere sparen.

Die jährliche Höchststudienbeihilfe von 8.580 Euro erhalten Studierende, die...

  • ihren Wohnsitz am Studienort haben müssen, weil das tägliche Pendeln vom Wohnsitz der Eltern als zeitlich unzumutbar eingeordnet wird.
  • das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Vollwaisen sind.
  • zur Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
  • verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.
  • sich vor Studienbeginn wenigstens vier Jahre mit einem Selbsterhalterstipendium finanziert haben.

Für Studierende mit Behinderung erhöht sich der Betrag der Höchststudienbeihilfe. Für Studierende, die gesetzlich zur Versorgung nun Erziehung mindestens eines Kindes verpflichtet sind, erhöht sich die Beihilfe um jährlich 1.200 Euro pro Kind.

Für Studierende, die keine der genannten Voraussetzungen erfüllen, liegt der jährliche Höchstsatz bei 6.000 Euro.

  • Die Höchststudienbeihilfe verringert sich...
    • um den Betrag, den deine Eltern dich unterstützen können (gemessen am Einkommen der Eltern).
    • um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags. Bist du älter als 24 (in Sonderfällen: über 25), wird dieser Betrag nicht abgezogen (Ausnahme: Wenn kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen).
  • Zuschläge:
    • Der Betrag, der sich aus der jeweiligen Höchststudienbeihilfe abzüglich der Verminderung errechnet, wird für alle Studierenden um zwölf Prozent erhöht.
    • Wenn du das 24. Lebensjahr vollendet hast, erhältst du einen Erhöhungszuschlag von 20 Euro.
    • Wenn du das 27. Lebensjahr vollendet hast, erhältst du einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag von 20 Euro.

Wo liegt die Zuverdienstgrenze bei der Studienbeihilfe?

Auch wenn du Studienbeihilfe beziehst, darfst du nebenbei arbeiten oder musst dies vielleicht sogar, wie die Studienbeihilfe deine Lebenshaltungskosten nicht vollständig deckt. Hier ist es jedoch enorm wichtig, dass du die Zuverdienstgrenzen beachtest, damit dir keine Leistungen gekürzt werden.

Folgende Punkte solltest du beachten:

  • Die Zuverdienstgrenze wurde von 10.000 Euro auf 15.000 Euro jährlich erhöht. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
  • Die Zuverdienstgrenze kann um mindestens 3.000 Euro pro Kind, für das du unterhaltspflichtig bist, erhöht werden.
  • Die Studienbeihilfe verringert sich nur, wenn die Zuverdienstgrenze während des Bewilligungszeitraums überschritten wird.
  • Dein Einkommen vor Beginn der Förderung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Studienbeihilfe.
  • Die Zuverdienstgrenze verringert sich, wenn nicht ganzjährig Studienbeihilfe bezogen wird. Zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Semesters wird nicht unterschieden.
  • Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen.

Fristen für Anträge auf Studienbeihilfe

Die Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gestellt werden. Diese Fristen solltest du unbedingt einhalten, da du sonst finanzielle Einbußen hinnehmen musst, die in der Regel nicht mehr korrigiert werden können!

  • Fristen:
    • Für das Wintersemester: Vom 20. September bis 15. Dezember.
    • Für das Sommersemester: Vom 20. Februar bis 15. Mai.
    • Du kannst deinen Antrag auch außerhalb der Antragsfristen einreichen. Die Bewilligung erfolgt dann aber nur ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an. Für Studierende der medizinisch-technischen Akademien gibt es pro Jahr nur eine Antragsfrist, je nach Beginn der Ausbildung nur zum Winter- oder Sommersemester. Besondere Regelungen gelten für die Auslandsbeihilfe (spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums) und das Studienabschluss Stipendium (jederzeit, aber nicht rückwirkend).
    • Ansuchen für ein Mobilitätsstipendium im Wintersemester kannst du ab dem 1. März des Jahres, in dem dein Auslandsstudium beginnt, bis zum 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres stellen. Du kannst ein Mobilitätsstipendium auch zwischen dem 1. März bis 31. August ausschließlich für das laufende Sommersemester beantragen (allerdings nicht für rückwirkende Auszahlungen für das Wintersemester).

Deinen Antrag kannst du in der Stipendienstelle der Studienbeihilfebehörde und online über die Webseite der Studienbeihilfenbehörde einreichen. Diese Behörde ist für alle Anträge rund um die Studienbeihilfe, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien zuständig. Ferner findest du hier weitere detaillierte Informationen zur Antragsstellung sowie alle nötigen Formulare.

Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe

Die Anspruchsdauer bezeichnet den Zeitraum, für den du Studienbeihilfe in Anspruch nehmen kannst. In der Regel besteht die Anspruchsdauer für die gesetzlich vorgesehene Studienzeit und zusätzlich ein Semester (Toleranzsemester). Die Anspruchsdauer kann beim Vorliegen wichtiger Gründe auf Ansuchen gegebenenfalls verlängert werden.

StudienartAnspruchsdauer in Semestern
Bachelor7 (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Master5 (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Diplom1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt

Meldepflichten bei Änderungen

Sollten sich Umstände ergeben die ein Ruhen, eine Verminderung oder das Erlöschen deines Anspruchs auf Studienbeihilfe zur Folge haben, bist du als Studienbeihilfenbezieher/innen gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, dies binnen zwei Wochen bei deiner Studienbeihilfenbehörde zu melden.

  • Zu ebendiesen Umständen zählen:
    • Studienabbruch
    • Studienabschluss (auch von Studien, die parallel zum geförderten Studium betrieben werden)
    • Studienwechsel
    • Studienunterbrechung
    • Wechsel des Studienortes
    • Änderungen der Ausbildung der Geschwister
    • Änderung des eigenen Familienstandes und des Familienstandes der Eltern
    • Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz

Zusätzlich wird die sofortige Meldung folgender Änderungen empfohlen:

  • Wohnadresse
  • E-Mailadresse
  • Geburt eines Kindes Kontonummer

Studienbeihilfe während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bzw. Zusatzprüfung

  • Nicht nur ordentliche Studierende können Studienbeihilfe beziehen. Während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung und/oder Zusatzprüfung hast du Anspruch auf Studienbeihilfe, sofern du folgende Kriterien erfüllst:

    • Du hast bisher weder eine Studienberechtigung für ein ordentliches Studium noch eine Zugangsberechtigung für ein Fachhochschul-Bachelorstudium erworben.
    • Du hast die Zulassung (Bescheid) für eine Studienberechtigungsprüfung oder eine offizielle schriftliche Bestätigung für die Zulassungsprüfung erhalten.
    • Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe erfüllt werden.
    • Sofern du alle Voraussetzungen erfüllst, hast du für ein Semester Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du höchstens zwei Prüfungsfächer absolvierst. Bei drei oder mehr Prüfungsfächern hast du für maximal zwei Semester Anspruch auf Studienbeihilfe. Als erstes Semester zählt das Semester, in dem du für die Studienberechtigungsprüfung oder Zusatzprüfung zugelassen wurdest bzw. das auf die Zulassung folgende Semester.
    • Weitere Fördermaßnahmen (Versicherungskostenbeitrag, Fahrkostenzuschuss etc.) werden während der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung und/oder Zusatzprüfung nicht ausgezahlt.
    • Nach der erfolgreich bestandenen Prüfung hast du die Möglichkeit, Studienbeihilfe für das auf die Prüfung folgende ordentliche Studium zu beantragen, sofern du das 30. Lebensjahr (in Ausnahmefällen das 35. Lebensjahr) bei Antritt des Studiums noch nicht vollendet hast. Beachte die Antragsfristen für das jeweilige Semester:

      • Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
      • Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

    • Innerhalb der Antragsfrist des auf das Ende des Zuerkennungszeitraums folgenden Semesters musst du Erfolgsnachweise erbringen: Du musst wenigstens die Hälfte der Prüfungsfächer nachweisen.

Rückzahlung der Studienbeihilfe

  • Damit es nicht zur Rückzahlung der Studienbeihilfe kommt, musst du unbedingt darauf achten, die Antragsformulare für die Studienbeihilfe korrekt auszufüllen.
  • Wenn du aufgrund inkorrekter oder unvollständiger Angaben Studienbeihilfe erhältst, musst du diese zurückzahlen. In diesem Fall können Rückzahlungsforderungen nicht mehr nachgesehen werden.
  • Wird bei einer abschließenden Berechnung festgestellt, dass deine tatsächlichen Einkünfte die Einkommensgrenze überschreiten, kann es gegebenenfalls zu einer Rückforderung kommen.
  • Mangelnder Studienerfolg kann eine Rückzahlungsforderung zur Folge haben. Die Rückforderung entfällt allerdings, wenn du das Studium fortführst und spätestens in der Antragsfrist des 5. Semesters (ab Studienbeginn) den für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe nötigen Studienerfolg nachweisen kannst.
  • Wenn du gewisse Informations- und Nachweispflichten für den Bezug der Studienbeihilfe vernachlässigst, kann es passieren, dass du Rückzahlungen leisten musst. Beachte also unbedingt deine Meldepflichten bei Änderungen (s.o.)

Nachweispflichten

  • Beachte außerdem zusätzliche Nachweispflichten:
    • Hast du ausschließlich im ersten Semester Beihilfe bezogen und das Studium daraufhin abgebrochen oder (wenigstens für ein Semester) unterbrochen, musst du innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters (auch wenn du nicht inskribiert bist) vier Semesterstunden oder sieben ECTS-Punkte nachweisen. Dadurch verhinderst du die Rückzahlung für das erste Semester.
    • Hast du in den ersten beiden oder nur im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen, musst du in der Antragsfrist des folgenden Semesters (auch wenn du nicht inskribiert bist) den halben Studienerfolg, der für den Weiterbezug ab dem dritten Semester notwendig wäre, nachweisen. Dieser „halbe Studienerfolg“ beträgt in der Regel 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden. Dadurch verhinderst du die Rückzahlung der Beihilfe für das erste und zweite Semester.
    • Hinweis: Falls du ab dem zweiten Semester einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt und für das zweite und dritte Studienbeihilfe erhalten hast, musst du spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den Studienerfolg nachweisen, den du für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester vorweisen müsstest. So sicherst du dir die Auszahlung der Studienbeihilfe im dritten Semester.
    • Hast du in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Beihilfe erhalten, musst du in der Antragsfrist des folgenden Semesters (auch wenn du nicht inskribiert bist) einen Studienerfolg von zehn ECTS-Punkten oder fünf Semesterstunden nachweisen. Studierende an Privatuniversitäten müssen wenigstens fünfzehn ECTS-Punkte nachweisen.
    • Hast du in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Beihilfe erhalten, musst du in der Antragsfrist des folgenden Semesters (auch wenn du nicht inskribiert bist) einen Studienerfolg von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nachweisen. Hast du Beihilfe im Auslandsstudium erhalten, musst du innerhalb der Antragsfrist, die nach dem Auslandsstudium beginnt, einen Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorlegen. Der Umfang des Nachweises ist abhängig von der Dauer des Auslandsstudiums.
    • Hast du ein Studienabschluss Stipendium erhalten, musst du spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung den Studienabschluss bei der Stipendienstelle vorlegen. Bei Versäumnis musst du das gesamte Studienabschluss Stipendium zurückzahlen.

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