Allgemeine Regelungen von Prüfungen an Universitäten
Ein wichtiger Bestandteil eines jeden Studiums an der Universität sind die Prüfungen. Damit diese nicht schief gehen und die Studierenden genau wissen, welche Rahmenbedingungen sie zu erwarten haben, sind die allgemeinen Regelungen zu Prüfungen an Universitäten im Universitätsgesetz festgehalten. Hier findest du alle wichtigen Infos über die Regeln von Prüfungen!
Inhaltsverzeichnis
Prüfungen werden im Universitätsrecht geregelt. Zwar ist nicht festgelegt, wie eine Prüfung inhaltlich aussehen muss (das bleibt dem Lehrpersonal überlassen), aber was die Festlegung von Prüfungsterminen betrifft oder die Wahl des Prüfers gibt es Definitionen im Universitätsgesetz.
Prüfungstermine
Manchmal hat man ja das Gefühl, dass Prüfungen von Professoren nicht so gerne abgehalten werden. Ärgerlich ist es auch, wenn man einmal eine Prüfung versäumt und vielleicht lange auf die nächste warten muss. Prinzipiell muss es aber genügend Prüfungstermine geben. Im § 59 des Universitätsgesetzes ist festgeschrieben, dass Prüfungen am Anfang, in der Mitte und am Ende des Semesters anzusetzen sind. Prüfungstermine darüber hinaus stehen den Prüfern natürlich frei.
Wahl des Prüfers
Es ist prinzipiell möglich, einen Antrag auf die Wahl des Prüfers (§59) zu stellen, wenn es an der Universität mehrere Prüfer für die gleiche Lehrveranstaltung gibt. Diese Anträge sind laut Gesetz nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zu entsprechen ist dem Antrag aber erst, wenn jemand zur zweiten Wiederholung einer Prüfung antritt (das heißt beim dritten Prüfungsantritt).
Abweichende Prüfungsmethode
Wenn der betreffende Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweisen kann, aufgrund derer das Ablegen der Prüfung mittels einer vorgeschriebenen Methode unmöglich ist, so kann ein Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode gestellt werden.
Hinweis: Der genaue Wortlaut der jeweiligen Gesetze kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.