Anerkennung von Prüfungen
Prüfungen unterliegen zwar immer festgelegten Regelungen, doch deswegen ist Prüfung noch lange nicht gleich Prüfung. Wenn du die Universität oder den Studiengang wechseln willst, kannst du dir deine bisher absolvierten Leistungen anerkennen lassen. Wie erklären dir hier, wie das funktioniert und welche Bestimmungen es zur Anerkennung von Prüfungen gibt!
Wer schon einen anderen Studiengang oder an einer anderen Universität studiert und dort erfolgreich Prüfungen abgelegt hat, kann sich diese auch als Prüfungen anerkennen lassen. Was man alles anerkennen lassen kann, erklären wir hier. Grundlage für die Anerkennung von Prüfungen sind die Bestimmungen im § 78 des Universitätsrechts.
Positiv absolvierte Prüfungen
Zunächst einmal können alle positiv absolvierten Prüfungen anerkannt werden, die man als ordentlicher Studierender an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im In- oder Ausland erworben hat. Diese Bildungseinrichtung muss als Zugangsbestimmung die allgemeine Universitätsreife fordern. Um anerkannt zu werden, müssen sie dem Curriculum entsprechen und man muss für die Prüfung die gleichen oder annähernd gleichen ECTS-Anrechnungspunkte bekommen.
Außeruniversitäre Leistungen
Aber nicht nur Prüfungen können als Prüfung für das Studium anerkannt werden. Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten, wie z.B. wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit (je nach Studium) an außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Wenn man im Ausland Teile seines Studiums absolvieren möchte, muss man auch schon davor feststellen, welche Prüfungen im Ausland für das Studium im Inland gleichwertig sind.
Wird die positive Prüfung anerkannt, so gilt die Prüfung auch als Prüfungsantritt für das Studium (falls man sich die Note doch noch ausbessern möchte).
Wird ein Antrag gestellt, so muss in der ersten Instanz spätestens nach zwei Monaten entschieden werden. Da teilweise wirklich sehr viel angerechnet wird, macht es durchaus Sinn, zu versuchen Zeugnisse oder andere Fertigkeiten, die man erworben hat, anrechnen zu lassen.
Hinweis: Der genaue Wortlaut des Gesetzestextes kann über das Rechtsinformationssytem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden.