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Feststellung und Beurteilung des Studienerfolges

Unterliegt die Beurteilung einer Prüfung bestimmten Gesetzmäßigkeiten? Gibt es offizielle Regelungen zur Bestimmung der Prüfungsleistung? Wir liefern dir hier alle Antworten zur Feststellung und Beurteilung deines Studienerfolges!

Natürlich sind auch die Form der Feststellung des Studienerfolges sowie die Beurteilung der Leistungen innerhalb einer Prüfung an Universitäten im Universitätsgesetz geregelt. Diese beiden Regelungen sind in den Paragraphen 72 und 73 definiert.

Wie wird der Studienerfolg festgestellt und beurteilt?

Wenig überraschend sind zur Feststellung des Studienerfolgs natürlich Prüfungen vorgesehen. Und natürlich müssen für den Abschluss auch wissenschaftliche Arbeiten, z.B. Bachelor- und Masterarbeiten oder Dissertationen, verfasst werden.

Die Beurteilung erfolgt ähnlich wie in der Schule. Folgende Abstufungen sind vorgesehen:

Sehr gut (1)
Gut (2)
Befriedigend (3)
Genügend (4)
Nicht Genügend (5)

Es kann auch sein, dass die Beurteilung mittels Noten nicht zweckmäßig ist. Beispiele sind hier so genannte Trainings. In so einem Fall wird folgendermaßen beurteilt:

„Mit Erfolg teilgenommen“
„Ohne Erfolg teilgenommen“

Wie werden Prüfungen beurteilt, die aus mehreren Teilen bestehen?

In so einem Fall darf nur positiv beurteilt werden, wenn auch alle Teile oder alle Fächer positiv absolviert wurden. Zum Beispiel:

Noten 1 + 1 + 5 = negativ zu beurteilen, weil ein Teilfach nicht bestanden wurde
Noten 4 + 4 + 4 = Positiv zu beurteilen, es wurde alles bestanden

Prüfungen zum Studienabschluss

Muss in mehr als einem Fach eine Prüfung abgelegt werden, so ist neben der Einzelbeurteilung auch eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Hier ist die Abstufung folgendermaßen:

„bestanden“
„nicht bestanden“

Auch die Gesamtbeurteilung: „mit Auszeichnung bestanden“ kann vergeben werden. Das jedoch nur in dem Fall, wenn keine Note schlechter als „gut“ ist und wenn mindestens die Hälfte der Fächer die Note „sehr gut“ erhalten haben.

Hinweis: Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.

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