Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
Für manchen Studien verlangen die Universitäten den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten. Um diesen Nachweis zu erbringen, kannst du Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen ablegen. Hier findest du alle wichtigen Infos zu diesen besonderen Prüfungen und wir sagen dir, bei welchen Studien Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen notwendig sind.
Je nach Studienfach kann für die Zulassung zum Studium neben dem Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife (Matura oder Äquivalent) eine Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen notwendig sein.
Zum Beispiel muss man für bestimmte Studienfächer Kenntnisse in Latein oder Altgriechisch nachweisen, das ist u.a. bei religionswissenschaftlichen Fächern der Fall. Für das Sportwissenschaft Studium muss man wiederum die körperliche Eignung für das Studium in einem Sporttest nachweisen. Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen sind im § 76 des Universitätsgesetzes näher erläutert.
Für diese Prüfungen muss das eingerichtete Organ für studienrechtliche Angelegenheiten eine geeignete Prüfungsmethode bestimmen und geeignete Prüfer auswählen. Ein Zulassungs- und Ergänzungsprüfung kann entweder als Einzelprüfung oder auch als kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Das ist ebenfalls zu bestimmen.
Wer Sportwissenschaft studieren möchte, oder das Unterrichtsfach Bewegung und Sport auf Lehramt, muss in Form einer Ergänzungsprüfung die körperliche und motorische Eignung nachgewiesen werden. Wie diese ausgestaltet ist, muss im Curriculum des Studiums festgelegt werden. Die Ergänzungsprüfung kann auch in Form eines Universitätslehrganges ausgestaltet werden. Schließt man diesen positiv ab, so hat man auch die Ergänzungsprüfung positiv bestanden.
Wer ein künstlerisches Studium oder musikalisches Studium absolvieren möchte, muss ebenfalls einen Nachweis darüber erbringen, ob man dazu künstlerisch geeignet ist. Auch hier sind die Zulassungsprüfungen im Curriculum festzulegen.
Hinweis: Der Gesetzestext im genauen Wortlaut kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.