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Prüfungseinsicht

Wenn du mit dem Ergebnis einer Prüfung an der Universität nicht einverstanden bist oder deine Fehler besser nachvollziehen und verstehen willst, gibt es durchaus die Möglichkeit deine Prüfung im Nachgang einzusehen. Wir erklären dir hier, wie das Thema Prüfungseinsicht rechtlich geregelt ist und welche Optionen du dabei hast!

Während des Studiums kann es durchaus vorkommen, dass man eine vergebene Note für nicht gerechtfertigt, also zu schlecht hält. In so einem Fall empfiehlt es sich, eine Prüfungseinsicht vorzunehmen.

Bei einer Prüfungseinsicht handelt es sich nicht um eine Freundlichkeit seitens des Professors, sondern man hat laut § 79 des Universitätsgesetzes das Recht zur Prüfungseinsicht. Man darf sowohl in Prüfungsprotokolle wie auch in die Beurteilungsunterlagen einsehen. Das Recht besteht bis zu sechs Monate nach der abgelegten Prüfung. Beurteilungsunterlagen, die den Studierenden nicht ausgehändigt werden, müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden.

Der Studierende hat das Recht, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen. Von Multiple Choice-Fragen samt Antwort-Items dürfen allerdings keine Kopien gemacht werden.

Wenn man sich wirklich ungerecht behandelt fühlt, macht es durchaus Sinn, eine Prüfungseinsicht vorzunehmen. Manchmal klären sich Unklarheiten über die Notenvergabe sehr schnell auf. Und auch wenn man die Note vielleicht nicht ausbessern kann, so lernt man zumindest für die nächste Prüfung dazu, damit man dann eine bessere Note bekommt.

Hinweis: Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.

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