Rechtsschutz bei Prüfungen
Werden Prüfungen rechtlich geschützt und wenn ja, wie sieht dieser Schutz aus? Welchen Rechtsschutz hast du als Studierender innerhalb einer Prüfung? Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären dir, auf welche Art von Rechtsschutz du dich bei Prüfungen an Universitäten in jeden Fall verlassen kannst.
Inhaltsverzeichnis
Bei Prüfungen ist man zum Glück nicht der Willkür des Lehrpersonals der Universität allein ausgeliefert. Es gibt auch einen Rechtsschutz. Dieser sieht beispielsweise vor, dass man gegen Beurteilungen berufen kann oder dass mündliche Prüfungen öffentlich abgehalten werden müssen. Auch der Ablauf der Prüfung muss ganz genau durch den Prüfer dokumentiert werden. Der Rechtsschutz bei Prüfungen ist im § 79 des Universitätsgesetzes festgelegt.
Mündliche Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen öffentlich zugänglich sein. Natürlich muss der Prüfer nicht zulassen, dass bspw. hunderte Personen die Prüfung ansehen. Er kann die Anzahl der Zuseher auf eine der Örtlichkeit entsprechenden Anzahl reduzieren. Handelt es sich um eine kommissionelle Prüfung, so müssen alle Prüfer während der gesamten Prüfung anwesend sein. Unmittelbar nach der Prüfung muss dem Studierenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt werden. Bei einer negativen Beurteilung sind die Gründe dafür zu erläutern.
Berufungen gegen Beurteilungen
Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Berufung muss bis spätestens zwei Wochen nach der Beurteilung durch den Studierenden erfolgen. Dem Antrag muss entsprochen werden, wenn das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ einen schweren Mangel feststellt. Schwere Mängel sind bspw. eine unzureichende Prüfungszeit oder wenn die Prüfungsfragen nichts mit dem Prüfungsstoff zu tun haben.
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Dokumentation der Prüfung
Der geordnete Ablauf der Prüfung muss durch den Prüfer oder den Vorsitzenden des Prüfungssenates sichergestellt werden. Außerdem muss ein Prüfungsprotokoll geführt werden. Hier müssen alle prüfungsrelevanten Angaben (z. B. Name des Studierenden, Name des Prüfers, Prüfungsfragen usw.) festgehalten werden. Auch etwaige besondere Vorkommnisse oder die Gründe für eine negative Beurteilung müssen eingetragen werden. Nach der Bekanntgabe der Beurteilung muss es mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Hinweis: Der vollständige und derzeit gültige Gesetzestext kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden.