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Studieren mit Kind

Ein Studium ist schon ohne Kind eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Wer vor oder während seines Studiums Nachwuchs bekommt, hat viele weitere Schwierigkeiten zu bewältigen, sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht. Wir zeigen dir, wie der Alltag zwischen Windel wechseln und Hörsaal gelingt und welche Fördermöglichkeiten und Unterstützungen du beantragen kannst.

Ein Kind während des Studiums zu bekommen, ist kein Grund ein Studium abzubrechen und wer vorher bereits Mutter oder Vater geworden ist, kann selbstverständlich ein Studium beginnen! Natürlich wird es für dich vielleicht herausfordernder, beide Welten – Student und Mutter/Vater sein – zu vereinen, es ist aber nicht unmöglich.

Studium und Kind erfordert lediglich ein effizientes Zeitmanagement und eine gute Selbstorganisation. Das sind wohl auch zwei Eigenschaften, denen du deinen Kommilitonen voraus sein wirst. Denn während die meisten Studenten erst im Job lernen, sich richtig zu organisieren und ihre Zeit zu planen, kommst du als Student/in mit Kind nicht ohne eine gutes Tagesplanung aus. Du bist halt an die Zeiten deines Kindes gebunden, hast Arzttermine und kannst vermutlich erst für dein Studium lernen, wenn der Nachwuchs schläft. Das ist nicht immer ganz einfach, schult aber die Disziplin und die Produktivität – mit der Zeit lernst du dann deine, manchmal recht kleinen, Zeitfenster effizient zu nutzen.

Erfolg im Studium mit Kind?

Doch wie sieht es finanziell aus? Als Student ist man ja in der Regel nicht mit übermäßigen Reichtum gesegnet – wie soll das mit einem Kind funktionieren? Das Gute ist, dass du mit dieser Situation nicht alleine fertig werden musst. Selbst wenn du alleinerziehend sein solltest, gibt es genügend spezialisierte Ansprechpartner, an die du dich wenden kannst. Und wenn du das Kind mit deinem Partner großziehst, steht ihr die Situation zusammen durch und könnt euch in schwierigen Situationen stützen. Damit du als Student mit Kind keine Existenzängste haben musst und du sowohl deine Rolle als Student, als auch als Mutter oder Vater erfüllen kannst, gibt es diverse finanzielle Fördermöglichkeiten. Die gängigsten und bekanntesten stellen wir dir vor.

Doch bitte beachte, dass es sich hier um einen Informationsartikel handelt, der eine umfassende Sozialberatung nicht ersetzten kann. Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, jedoch können einzelne Beiträge, z. B. aufgrund von Änderungen, eventuell abweichen.

Studieren mit Kind:
Das sind die Fördermöglichkeiten

Förderung durch Kinderbetreuungsgeld

Mit dem Kinderbetreuungsgeld (KBG) sollen Familien entlastet und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleistet werden. Für alle, deren Kind ab dem 01.03.2017 geboren wurde, gibt es ein neues KBG. Weitere Infos zum alten KBG findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Familie und Jugend.

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet zwei Systeme zur Auswahl:

Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung

Eltern erhalten das KBG unabhängig von einer vor der Geburt ausgeübten Tätigkeit.

Bezugshöhe

  • 14,53 Euro bis 33,88 Euro täglich (je nach gewählter Variante)

Bezugsdauer

  • Von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile (je nach gewählter Variante).

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Ein Einkommensersatz für alle Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen möchten.

Bezugshöhe

  • 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 66 Euro täglich (rund 2.000 Euro monatlich)

Bezugsdauer

  • Längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat.

Anspruchsvoraussetzungen für das KBG:

  • Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und identische Hauptwohnsitzmeldungen
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes)
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenze; wird sie überschritten, wird das zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückgefordert (Einschleifregelung)
  • bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil

Förderung durch Familienbeihilfe

Mit der Familienbeihilfe sollen die Kosten, die dir aufgrund des Unterhalts für ein Kind entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe ist dabei unabhängig vom Einkommen und nimmt mit steigendem Alter des Kindes zu. Beantragt wird die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt.

Grundsätzlich kann Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, ab der Volljährigkeit allerdings nur mehr unter bestimmten Bedingungen.

Bei erheblicher Behinderung des Kindes (ab 50%, auch psychische Beeinträchtigung) wird ein Zuschlag zur Familienbeihilfe bezahlt. Anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Beim gemeinsamen Haushalt bekommt prinzipiell die Mutter die Familienbeihilfe. Auch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft sind anspruchsberechtigt, wenn sie einen gültigen Aufenthaltstitel laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben oder ihnen Asyl gewährt wurde.

Familienbeihilfe während des Studiums

Prinzipiell müssen während des Studiums Nachweise geliefert werden, um weiterhin Familienbeihilfe zu beziehen. Für schwangere oder ihr Kind pflegende Studentinnen gelten aber andere Bestimmungen.

In Zeiten des Mutterschutzes (prinzipiell 8 Wochen vor und nach der Geburt) sowie während der Zeit von Pflege und Erziehung des Kindes (bis zum 2. Lebensjahr) gelten folgende Regeln für die Studiennachweise:

  • Für das erste Studienjahr ist die Aufnahme als ordentliche Hörerin/ordentlicher Hörer ausreichend.
  • Für einen weiteren Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums nachzuweisen. 

Außerdem ist es möglich, dass sich Vater und Mutter die Pflege und Erziehung des Kindes teilen. Die Meldung dazu muss aber immer zwischen den Semestern erfolgen. Zudem erhöht sich bei Müttern die Altersgrenze für den Bezug auf Familienbeihilfe auf 25 Jahre. Bei den Vätern bleibt sie gleich. Hier wird die Altersgrenze nur erhöht, wenn sie Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben.

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Familienbeihilfe beziehen und sein Studium zum Teil finanzieren: Voraussetzungen, Zuverdienst- und Altersgrenzen!

Familien- und Kinderbeihilfe im Studium

Förderung durch Wochengeld

Ein Anspruch auf Wochengeld haben alle weiblichen Beschäftigten während der so genannten Mutterschutzfrist. In dieser Zeit besteht für die werdende Mutter ein komplettes Beschäftigungsverbot. Im Allgemeinen beginnt und endet die Mutterschutzfrist acht Wochen vor und nach der Geburt.

Ausnahmen gibt es wenn:

  • es zu einer Frühgeburt kommt,
  • mehrere Kinder auf einmal geboren werden oder
  • es zu einem Kaiserschnitt kommt.

In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen nach der Geburt.

Bezahlt wird das Wochengeld jedoch nur wenn:

  • ein laufendes Dienstverhältnis besteht oder
  • Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wird.

Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Tag vor, oder nach Beginn der Anspruchsfrist bestehen. Ausnahmen gibt es hier, wenn die Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses bzw. während des Bezuges von Arbeitslosengeld schwanger wird und dieser Bezug bzw. Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. Diese Regelung entfällt jedoch, wenn in den letzten 36 Monaten 12 Monate Pflichtversicherung nachgewiesen werden können.

Die Höhe des Wochengeldes entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate des Bezuges und enthält auch einen Zuschlag für entfallende Sonderzahlungen. Wenn Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen wurde, so beträgt das Wochengeld 180% des letzten Bezuges. Auch geringfügige Beschäftigte, die selbst versichert sind, sowie selbstständig erwerbstätige Frauen bzw. Bäuerinnen haben Anspruch auf Wochengeld.

Ein Antrag auf Wochengeld kann bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Dazu benötigt man eine Bestätigung vom Arzt sowie eine Arbeits- und auch Entgeltbestätigung des Arbeitgebers. Auch wenn Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wird, benötigt man eine Bestätigung über den Bezug. Nach der Geburt muss die Geburtsurkunde vorgelegt werden um das Wochengeld weiter zu beziehen.

Förderung durch Studienabschluss-Stipendium

Glücklicherweise gibt es für all jene Studierende, die ein Kind haben und dafür sorgepflichtig sind, eine Vielzahl an staatlichen Unterstützungen, damit die Kinderbetreuung auch finanziert werden kann. Dennoch bedeutet Studieren mit Kind eine erhebliche Mehrbelastung. Dadurch verzögert sich natürlich der Studienabschluss. Damit du dich auch in der heißen Abschlussphase konzentrieren kannst gibt es für förderungswürdige Studierende die Möglichkeit, einen Zuschuss für die Kinderbetreuungskosten zu bekommen.

Voraussetzungen für Förderung in der Studienabschlussphase

Im Gegensatz zu Studenten ohne Nachwuchs, die andere Bedingungen erfüllen müssen, gibt es für Studierende mit Kind folgende Voraussetzungen, um ein Studienabschluss Stipendium inklusive ESF-Kinderbetreuungskostenzuschuss zu bekommen:

  • Es muss eine soziale Förderungswürdigkeit gegeben sein
  • Man muss sich in der Studienabschlussphase befinden 
  • Man muss entweder Studienbeihilfe oder ein Studienabschluss Stipendium beziehen oder in einem eigenen Haushalt leben und das Einkommen des Ehepartners im letzten erfassten Kalenderjahr hatte 21.800 Euro nicht überstiegen
  • Man darf noch kein anderes Studium abgeschlossen haben 

Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vergabe!

Was wird unter der Studienabschlussphase verstanden?

Wenn neben der Abschlussarbeit noch Prüfungen im Ausmaß von maximal 20 ECTS-Punkten oder 10 Semesterstunden fehlen; oder wenn noch zwei Fachprüfungen zum Abschluss fehlen – dann ist die Förderungsfähigkeit gegeben. Alternativ gilt dies auch, wenn keine Abschlussarbeit angefertigt werden muss, so dürfen maximal 40 ECTS-Punkte, 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen ausständig sein.

Weitere Rahmenbedingungen beim Studienabschluss-Stipendium:

Die Beihilfe wird maximal für 18 Monate bezahlt. Erfolgt der Studienabschluss früher, so verkürzt sich die Anspruchsdauer logischerweise. Die maximale Förderung beträgt 150 Euro im Monat pro Kind. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Kinderbetreuungskostenzuschuss nur und nicht rückwirkend einmal beantragt werden kann. Nähere Auskunft sowie Antragstellung, findest du bei der Stipendienstelle „stipendium.at“.

Sozial-/ Kinderfonds der Österreichischen Hochschülerschaft

Nicht nur bei einem Studium mit Behinderung, sondern auch für Studierende mit Kindern, kann ein Zuschuss aus dem Sozialfonds der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) beantragt werden. In diesem Fall gibt es zusätzlich noch weitere spezielle Fonds. Scheue dich nicht, die Österreichische Hochschülerschaft bei Problemen zu kontaktieren. Sie ist für jeden Studierenden in Österreich zugänglich und kann bei vielen Themen mit Rat und Tat weiterhelfen. Speziell für ein Studium mit Kind gibt es zum Beispiel finanzielle Unterstützung durch drei Fonds:

Kinderbetreuungsfonds

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind nicht zu unterschätzen und können vor allem bei studierenden Müttern oder Vätern ordentlich ins Geld gehen. Der Kinderbetreuungsfonds bezuschusst einen Teil der Ausgaben zum Beispiel für Kindergarten, Kinderkrippe, Hort, Tagesmutter oder Babysitter), damit die Studierenden durch diese finanzielle Entlastung ihr Studium fortsetzen und möglichst erfolgreich beenden können.

Kinderfonds

Da hat man eigentlich alle finanziellen Ausgaben für das Kind gedeckt und dann passiert doch etwas Unerwartetes, das den gesamten Finanzplan durcheinanderschmeißt. Für diese Fälle gibt es den Kinderfonds der Österreichischen Hochschülerschaft, der einmalige Ausgaben für die Versorgung eines Kindes oder andere zwingend erforderliche finanzielle Mehrbelastungen (z.B. Kinderarztkosten, Therapiekosten, Kindermöbel, etc.) ersetzt. Die Höhe ist nicht gedeckelt und richtet sich nach Bedürftigkeit und zu erwartenden Kosten.

Sozialfonds

Gerätst du trotz dieser zahlreichen Fördermöglichkeiten in eine soziale Notlage, kannst du einen Antrag an den Härtefallfonds stellen. Ein Härtefall liegt vor, wenn du ohne eigenes Verschulden in eine soziale Notlage geraten bist.

Weitere Informationen findest du in der Ratgeber-Broschüre der ÖH.

Förderung durch Studienbeihilfe

Grundsätzlich hast du einen Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du selbst oder deine Eltern die, mit dem Studium verbundenen, Kosten nicht tragen können und du die restlichen Voraussetzungen, wie günstiger Studienerfolg, erfüllst.

Daneben gelten jedoch eine Reihe von Sonderregelungen für Studierende mit Kind. Allgemein kann es sein, dass du durch das Kind erstmals eine Studienbeihilfe erhältst oder dass diese erhöht wird. Deswegen solltest du, wenn du ein Kind bekommen hast, auf alle Fälle einen Erstantrag, oder einen Antrag auf Erhöhung stellen.

Höchstsatz für Studentinnen mit Kind

Studierenden mit Kind haben grundsätzlich Anspruch auf die Höchstbeihilfe von 500 Euro monatlich, wenn sie am Wohnort der Eltern studieren, bzw. 715 Euro monatlich für auswärtig Studierende. Zusätzlich gebührt dir ein Zuschlag von 100 Euro monatlich für jedes Kind, für das du gesetzlich verpflichtet bist zu pflegen und zu erziehen.

Abgezogen werden kann von dieser Höchstbeihilfe: 

  • mögliche Unterhaltsleistungen deiner Eltern
  • zumutbare Unterhaltsleistungen deines (geschiedenen) Ehepartners 
  • deine eventuelle Eigenleistung
  • Familienbeihilfe für dich, wenn sie dir noch zusteht

Weiter ergeben sich auch Änderungen bei der Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (Mindeststudienzeit +Toleranzsemester):

  • Durch die Schwangerschaft verlängert sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester.
  • Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind.

Wichtig für die Verlängerung ist es aber, dass beides überwiegend in die Zeit der allgemeinen Anspruchsdauer der Studienbeihilfe fallen muss. Ein Antrag auf Verlängerung muss bis spätestens zum Ende der Anspruchsdauer eingebracht werden.

Sonderregeln auch für Väter

Auch bei Vätern gelten Sonderregelungen. Sie können diese allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn

  • sie gesetzlich verpflichtet sind, das Kind zu pflegen und zu erziehen oder
  • wenn sie verheiratet sind und mit der Mutter des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen.

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Das liebe Geld – ein knappes Gut bei Studenten. Alle Finanzierungsmöglichkeiten für dein Studium im Überblick. Damit du nicht jeden Tag von Tütensuppen leben musst!

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Weiterer Förderungsmöglichkeiten und passende Ansprechpartner

Die oben genannten Förderungsmöglichkeiten sind nur ein Teil dessen, was für ein Studium mit Kind möglich ist. Zudem gibt es zum Beispiel auch eine Vielzahl von Möglichkeiten an Befreiungen und Zuschüssen, die je nach Bundesland, in dem du wohnst und studierst, variieren können. Dazu gehören zum Beispiel die Befreiung von den Studiengebühren oder steuerliche Aspekte (wie z.B. der Kinderfreibetrag und/ oder Kinderabsetzbetrag).

Bei Fragen zu weiteren Fördermöglichkeiten kannst du dich auch jederzeit an die öffentlichen Beratungsstellen wenden.

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