Kündigung des Mietverhältnisses
Grundsätzlich unterliegst du bei einem Mietverhältnis einem Kündigungsschutz. Das heißt, dein Vermieter darf nicht so einfach ein Mietverhältnis auflösen. Ist ein Mietvertrag befristet abgeschlossen, endet das Mietverhältnis ohnedies zum vereinbarten Zeitpunkt, kann jedoch verlängert werden.
Kündigungsgründe
Trotzdem gibt es gesetzliche Kündigungsgründe. Diese sind:
- Nichtbenutzen der Wohnung
- Untervermietung gegen einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins
- Gänzliche Untervermietung der Wohnung
- Tod des Mieters
- Nichtbezahlung der Miete (unterliegt besonderer gesetzlicher Regelungen)
- Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes
- Eigenbedarf des Wohnungseigentümers (muss äußerst notwendig sein, wird notfalls vom Gericht geprüft).
- Haus muss abgebrochen werden (Vermieter muss hier jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschaffen)
- Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung von Kategorie D zu C (hier muss auch eine Ersatzwohnung beschafft werden).
Im Streitfall werden diese angegebenen Gründe natürlich auch gerichtlich geprüft und eine eventuelle falsch begründete Kündigung muss zurückgenommen werden.
Prinzipiell gelten auch sämtliche Kündigungsgründe für Untermieter. Zusätzlich kann der Hauptmieter jedoch auch noch wichtige Interessen anführen. Untermieter müssen auch beachten, dass ein Untermietverhältnis endet, wenn der Hauptmieter sein Mietverhältnis kündigt. Der Untermieter darf jedoch nicht plötzlich vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern muss rechtzeitig informiert werden. Auch kann der Hauptmieter schadenersatzpflichtig gegenüber dem Untermieter werden, wenn er dem Untermieter eine längere Mietdauer garantiert.
Kündigungsfristen
Ein unbefristeter Mietvertrag kann normalerweise jederzeit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Eventuell können jedoch auch andere im Mietvertrag stehenden Kündigungsfristen von 3 - 6 Monaten gelten.
Bei befristeten Verträgen sind Vermieter und Mieter an den Endtermin gebunden. Es sei den, es treten besondere im Gesetz angeführte Gründe ein, die eine Kündigung zulässig machen. Diese Gründe gelten jedoch nur für den Vermieter. Innerhalb des ersten Jahres kann der Mieter nur kündigen, wenn das Mietobjekt nicht aus eigenem Verschulden zum vereinbarten Nutzen unbrauchbar geworden ist. Nach dem ersten Jahr ist eine vorzeitige Kündigung jederzeit möglich. Befristungen kann es hier nur geben, wenn diese auch schriftlich vereinbart worden sind.
Mehr Informationen erhaltest du auf: help.gv.at